Förderverein Bundesstiftung Baukultur e.V.

Constitution

§1   Name, Sitz, Geschäftsjahr        
1.1  Der Verein führt den Namen „Förderverein Bundesstiftung Baukultur“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen worden und führt den Zusatz „e.V.“
1.2  Der Förderverein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3  Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.


§2   Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
2.1  Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2  Zwecke und Ziele des Fördervereins sind:
       2.2.1  Die Förderung der „Bundesstiftung Baukultur“.
       2.2.2  Die inhaltliche Begleitung der „Bundesstiftung Baukultur“.
       2.2.3  Die Förderung der allgemeinen als auch der beruflichen Bildung, der Wissenschaft und des kulturellen Austausches.
       2.2.3 Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
                   • Pflege und Ausbau des praxisbezogenen und kulturellen Arbeits- und Erfahrungsaustausches des Netzwerkes
                   • Organisation fachlicher und interdisziplinärer Kommunikationsmöglichkeiten in Form von Seminaren, Besichtigungen,
                      Veranstaltungen und Netzwerktreffen
                   • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über wichtige Entwicklungen und Ereignisse auf den Arbeitsgebieten
                      des Vereins zum Nutzen der Allgemeinheit
                   • Erhöhung der Kompetenz im Umgang mit der gebauten Umwelt und Erhöhung des Stellenwertes von Baukultur durch
                      baukulturelle Bildung aller Bevölkerungsgruppen.
2.3  Der Förderverein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.4  Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§3   Mitgliedschaft
3.1  Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen erwerben, die die Zwecke und Ziele des Vereins fördern wollen. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
3.2  Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine offizielle Beitrittserklärung erforderlich. Sie wird vom Vorstand des Vereins schriftlich bestätigt.


§4   Beendigung der Mitgliedschaft
4.1  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, der Auflösung eines Unternehmens oder Verbands, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Förderverein.
4.2  Der Austritt aus dem Förderverein muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
4.3  Mitglieder, die ihre Beitragszahlung einstellen und trotz Erinnerung nicht wieder aufnehmen, können durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden.
4.4  Ein Mitglied kann aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Fördervereins zuwiderhandelt. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.
4.5  Der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist bei Kündigung zu zahlen.

§5   Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt werden.


§6   Organe des Vereins
       Organe des Vereins sind:
6.1  die Mitgliederversammlung;
6.2  der Vorstand.


§7   Mitgliederversammlung
7.1  Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen gelten als ein Mitglied.
7.2  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
       7.2.1 Bestimmung der wesentlichen Inhalte und Aufgaben des Vereins;
       7.2.2 Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/innen;
       7.2.3 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
       7.2.4 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
       7.2.5 Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen;
       7.2.6 Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
       7.2.7 Verleihung von Ehrenmitgliedschaften;
       7.2.8 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


§8   Einberufung der Mitgliederversammlung
8.1  Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung muss vier Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.
8.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
8.3 Die Übertragung eines Stimmrechts auf ein Mitglied ist grundsätzlich möglich. Sie muss in schriftlicher Form vorgelegt werden.


§9  Ausserordentliche Mitgliederversammlungen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Fördervereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§10   Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
10.1  Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden und – bei dessen/deren Verhinderung – von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.
10.2  Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Eine Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
10.3  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
10.4  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für die Berufung und den Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Fördervereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
10.5  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
10.6  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in und dem hierzu beauftragten Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.


§11   Vorstand
11.1  Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer/eine für die Finanzen zuständig ist, und bis zu sechs Beisitzern/innen.
11.2  Der/Die Vorstandsvorsitzende der Bundesstiftung Baukultur ist Mitglied im Vorstand des Fördervereins.
11.3  Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
11.4  Der Vorstand kann einen/eine hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen. Er/Sie untersteht unmittelbar dem Vorstand und ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.
11.5  Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen oder mehrere Beiräte und/oder Arbeitskreise einsetzen.
11.6  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorstandsämter (1. Vorsitzender, 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter /Schatzmeister) in der auf die Mitgliederversammlung folgenden Vorstandssitzung.


§12   Zuständigkeit des Vorstands
12.1  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.
12.2  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
         12.2.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
         12.2.2 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
         12.2.3 Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
         12.2.4 Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
         12.2.5 Berufung von Arbeitskreisen.


§13   Wahl und Amtsdauer des Vorstands
13.1  Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt.
13.2  Die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, widerrufen werden.
13.3  Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.


§14   Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
14.1  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
14.2  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die eines/einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
14.3  Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn die Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
14.4  Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom/von der Vorsitzenden oder einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.


§15   Kassenprüfung
Die Kassenführung ist mindestens einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer/innen zu prüfen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstands gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§16   Auflösung des Vereins
16.1  Bei der Auflösung des Fördervereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
16.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Köperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke und/oder Förderung der Bildung.


§17   Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Fördervereins am 28. April 1994 beschlossen. Sie wurde in der Folgezeit mehrfach ergänzt. Mit der Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 28. Mai 2010 wird die Satzung auf die neue Aufgabenstellung angepasst.

§18   Besondere Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

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